Konstitution (13.07.2024)

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Präambel
  • 2. Grundlagen und Ziele des SGOvD
    • 2.1. Grundregeln
    • 2.2. Loge und Initiation der Freimaurer/innen im SGOvD
      • 2.2.1. Die gerechte und vollkommene Loge
      • 2.2.2. Die Loge als Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts
      • 2.2.3. Initiation
  • 3. Statuten des Souveränen GrossOrients von Deutschland
    • 3.1. Gründung des Souveränen GrossOrient von Deutschland
    • 3.2. Aufgabe und Auftrag des Souveränen GrossOrients von Deutschland
    • 3.3. Mitgliedsbeiträge an den SGOvD
    • 3.4. Organe des Souveränen GrossOrients von Deutschland
      • 3.4.1. Konvent
      • 3.4.2. GrossMeister und GrossBeamtenRat
        • 3.4.2.1 GrossMeister
        • 3.4.2.2 GrossBeamtenRat
      • 3.4.3. GrossKollegium
      • 3.4.4. Vorstand und Vertretung
    • 3.5. Schlussbestimmungen
  • 4. Datenschutz im SGOvD

1. Präambel

  • Angesichts der Tatsache, dass Bruder James Andersons „Alte“ Pflichten von 1723 in ihrer Bedeutung und Wirksamkeit vielerorts durch Lehrmeinungen und dogmatische Zwänge verdeckt werden, die dem ursprünglichen Sinn der Freimaurerei widersprechen,
  • in dem Bewusstsein, dass diese „Alten“ Pflichten einer unserer Zeit gemäßen Interpretation bedürfen, und ihre Fortschreibung finden u.a. in den „Pflichten von 2023“ (Link),
  • in dem Bestreben und mit dem festen Willen, der Gewissensfreiheit als höchstem Gut des Freimaurers ihren vorrangigen Platz einzuräumen und zu sichern,
  • im Sinne der universellen Bestrebungen, ausgedrückt im „Appell von Straßburg“ vom 22. Januar 1961, die Freimaurerei wieder zu einer uneingeschränkten Weltgeschwisterkette zu einen, die alle Menschen guten Willens gleichberechtigt und frei umfassen soll,
  • eingedenk des Bekenntnisses der Freimaurer zu den Menschenrechten und zu einer freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung und somit auf der Basis
    • der Deklaration der Allgemeinen Menschenrechte der Vereinten Nationen,
    • der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
    • des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
  • mit dem Ziel schließlich, eine humane, demokratische und dogmenfreie Ordnung für freimaurerische Logen in Deutschland, Brüder und Schwestern umfassend, einzuführen,
  • und weiterhin im Sinne des Projekts der Menschenpflichten des „InterAction Council“ bei den Vereinten Nationen

beschließen die unterzeichnenden unabhängigen, gerechten und vollkommenen, in den Graden Lehrling, Geselle und Meister arbeitenden Logen, sowie einzelnen Mitglieder die nachfolgende Konstitution:

2. Grundlagen und Ziele des Souveränen GrossOrients von Deutschland (SGOvD)

2.1. Grundregeln
  1. Grundlage des SGOvD sind die „Alten“ Pflichten von Bruder James Anderson aus dem Jahre 1723 in einer unserer Zeit entsprechenden Übersetzung.
    Getreu diesen „Alten“ Pflichten von 1723 ist die Freimaurerei ein Bund freier, unbescholtener Menschen, die sich in dem Streben nach Sittlichkeit und Recht ihrem eigenen Gewissen verpflichtet fühlen. Freimaurerei macht es sich zur Aufgabe, Freundschaft unter Menschen zu stiften, die außerhalb des Bundes sich ständig fremd geblieben wären.
  2. Der Bund verzichtet auf Bekenntnisse und Lehrmeinungen, bzw. politische oder religiöse Weltanschauungen. Dogmen sind seinem Wesen fremd.
    Darum wird niemandem vorgeschrieben, welche religiösen, wissenschaftlichen und sonstigen Vorstellungen er vom Weltganzen, seiner Entstehung und seinem Sinn haben soll.
    Dies ist ausschließlich Sache des Einzelnen, seine Gewissensfreiheit wird uneingeschränkt respektiert.
    Keinem rechtschaffenen Menschen wird wegen seines Geschlechts, seiner Nationalität, seiner Religion bzw. seiner kulturellen, ethnischen oder sozialen Herkunft die Mitgliedschaft verweigert.
  3. Humanität und Toleranz gelten als oberste Grundsätze des SGOvD. Somit ist das ethische Ziel der Freimaurerei, ihren Mitgliedern respektvolle Toleranz und Vorurteilslosigkeit nahe zu bringen.
  4. Die Mitglieder des SGOvD öffnen sich einem Ritual, das zu Selbsterkenntnis führen kann. Die gemeinsame rituelle Arbeit soll es erlauben, den kritischen Blick auf sich selbst zu richten, in sich selbst zu schauen. Weiterhin dient sie dem Zweck, die, trotz ihrer persönlichen Verschiedenheiten zu einer gemeinsamen, friedfertigen Arbeit einzuweisen und ständig anzuhalten.
  5. Als Initiationsgemeinschaft gehen die Freimaurer/innen des SGOvD davon aus, dass der einzelne Mensch nichts ist ohne die Menschheit als Ganzes, die Menschheit als Ganzes nichts sein kann ohne den einzelnen Menschen. So steht jeder Mensch und jeder Mitmensch für die ganze Menschheit.
    Im persönlichen Erleben der angeführten Werte und Grundsätze besteht das Geheimnis der freimaurerischen Arbeit.
  6. Für diese Zwecke verpflichtet sich der SGOvD seine Mitglieder, ständig an der Ausbildung ihrer Persönlichkeit zu ermuntern und sich nach Kräften um die Verwirklichung der Menschenrechte und der Menschenwürde sowie des Friedens und der Eintracht in der Welt zu bemühen. Sie verpflichten sich des Weiteren, Kunst und Kultur zu fördern.
  7. Der SGOvD möchte seine Ziele neben dem oben beschriebenen freimaurerischen Wirken und Arbeiten erreichen, indem er öffentliche Vorträge, Publikationen bereitstellt, Spenden sammelt und mit seinen Interessen entschieden an die Öffentlichkeit tritt.
  8. Der Verein soll mit dem Namen »Souveräner GrossOrient von Deutschland« (abgekürzt »SGOvD«) in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

2.2. Loge und Initiation der Freimaurer/innen im SGOvD

2.2.1. Die gerechte und vollkommene Loge
  1. Die Loge ist souverän.
  2. Eine Loge ist gerecht und vollkommen, wenn sie nach altem Brauch von sieben Freimaurern/innen im Meistergrad errichtet worden ist.
  3. Die Loge arbeitet in den Graden Lehrling, Geselle und Meister.
  4. Der Arbeit und der Ordnung einer Loge dienen die Versammlung der Freimaurer/innen mit dem Vorsitzenden Meister der Loge und seinem Beamtenrat, dem außer ihm selbst mindestens ein 1. und 2. Aufseher, Redner, Schriftführer, Schatzmeister und Zeremonienmeister angehören sollen.
  5. Die Loge arbeitet an einem geschlossenen und sicheren Ort.
  6. Anschauung und Pflege der geschichtlichen Grundlagen der Freimaurerei und Auffassung des freimaurerischen Gedankens (bestehende Systeme), sowie die freimaurerische Arbeitsform sind Sache der Loge. Jede Loge ist frei, sich in diesem Rahmen ein Ritual zu wählen. Die Rituale der Logen müssen bei Eintritt oder Änderung dem Konvent zur Einsicht vorgelegt werden.
  7. Es ist Sache der Loge, sich als rein männliche oder weibliche, oder gemischte Loge zu konstituieren. Unzulässig, weil gegen den Grundsatz der allgemeinen Gleichheit verstoßend, sind Logen, die ihre Mitglieder auf eine bestimmte, insbesondere ihre ethnische Herkunft oder auf Berufsstände beschränken. Die Loge hat aber dahingehend das Recht, Gäste des anderen Geschlechts nicht zuzulassen, wenn sie sich eingeschlechtlich konstituiert hat. Bei grundsätzlichen Fragen der Besuchsregelungen hat der Vorsitzende Meister der Loge das letzte Wort. Der SGOvD hat bei Entsendung in die jeweilige Loge auf diese Besuchseinschränkungen Rücksicht zu nehmen.
  8. Für den Umgang in der Loge gilt die Regel, dass Fragen bzw. Diskussionen über Parteipolitik oder Konfession, insbesondere Missionierung im jeweiligen Bereich außerhalb der Loge bleiben. Dies gilt nicht für allgemeine gesellschaftliche, kulturelle, politisch-soziologische, ethisch-moralische Probleme oder die wissenschaftlich forschend-fragend geführte Erörterung jedweder Fragen.
  9. Lediglich während der rituellen Arbeiten folgen Freimaurer/innen den Weisungen des Meisters der Loge. Innerhalb der freimaurerischen Organisationen gibt es darüber hinaus keine Weisungen.
  10. Jede im Sinne der Ziff. 2-4 bestehende Loge kann einen schriftlichen Antrag auf a) Mitgliedschaft im SGOvD oder b) Stiftung einer neuen Loge des SGOvD oder c) Kündigung der Mitgliedschaft im SGOVD an den Vorstand des SGOvD stellen, wobei der a) Aufnahmewille oder b) Stiftungswille oder c) Kündigungswille aus dem Protokoll ihrer Mitgliederversammlung hervorgehen muss. Eine Kopie des jeweiligen Protokolls ist mit dem Antrag einzureichen.
2.2.2. Die Loge als Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts
  1. Logen sind selbständige Körperschaften (in der Regel e. V.) mit eigener Selbstverantwortung und -verwaltung. Jede Mitglieds-Loge ist hinsichtlich ihrer Satzung souverän und selbständig. Als Mitglieds-Loge des GrossOrients von Deutschland muss ihre Satzung sich im Rahmen dieser Konstitution halten.
    Die Mitglieds-Logen sind frei und selbstverantwortlich in der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens, sowie der Beschaffung und der Verwendung der für ihre eigene Organisation erforderlichen Mittel. Gleiches gilt für die Ausübung der Rechtspflege über ihre Einzelmitglieder.
    Vor Aufnahme werden einem zukünftigen Mitglied Statuten und sonstige wesentliche Dokumente des Lebens der Mitglieds-Loge, bekannt gemacht.
2.2.3. Initiation
  1. Freimaurer ist jeder, der in einer gerechten und vollkommenen Loge in gebührender, den aufgeführten Mindestanforderungen genügender Form aufgenommen wurde.
  2. Mit der Aufnahme in eine gerechte und vollkommene Loge tritt der Freimaurer in die universelle Freimaurer-Geschwister-Kette und erwirbt das Recht, alle Logen der Welt zu besuchen, so diese ihm ihre Pforten öffnen.
  3. Jeder Freimaurer und jede Freimaurerin, ordentliches Mitglied einer Loge, gehört dieser auf Dauer an. Doppelmitgliedschaften können gestattet sein.
  4. Nach alter Überlieferung und der Überzeugung vieler Freimaurer/innen ist die Aufnahme in die Freimaurerei unwiderruflich. Ein Mitglied hat jedoch die Möglichkeit, aus der Loge auszutreten.
  5. Ausschlüsse aus Mitglieds-Logen sind im Rahmen ihrer Satzungen möglich.

3. Statuten des Souveränen GrossOrients von Deutschland

3.1. Gründung des Souveränen GrossOrients von Deutschland
  1. Der Souveräne GrossOrient von Deutschland wurde von den Gründer-Logen und -Mitgliedern durch Gründungsbeschluss auf der Basis dieser Konstitution im Rahmen eines Gründungs-Konvents als souveräne und unabhängige Freimaurer-Körperschaft (Obedienz) vereinsrechtlich ins Leben gerufen und das nach dem Vorbild des vorhergehenden, gleichnamigen, gelöschten Vereins (d.h. VR 12428 in Frankfurt am Main und VR 1502 in Iserlohn) und tritt in dessen Rechtsnachfolge.
  2. Der Souveräne GrossOrient von Deutschland (SGOvD) ist als Verein nach BGB in der Bundesrepublik Deutschland in das Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
  3. Die postalische Adresse des Souveränen GrossOrients von Deutschland ist organisatorisch die postalische Adresse des amtierenden GrossMeisters.

3.2. Aufgabe und Auftrag des Souveränen GrossOrients von Deutschland

  1. Der SGOvD ist die Dachorganisation der in ihm versammelten Logen.
  2. Der SGOvD nimmt Mitglieds-Logen auf oder stiftet sie, die sich ohne Vorbehalt zu den in den Artikeln 1 u. 2 der Konstitution formulierten Grundsätzen bekennen und sich unter diese Konstitution als Ganzes stellen.
  3. Der SGOvD hat seine Aufgabe in der Erfüllung der Konstitution und erhält seinen Auftrag von den stimmberechtigten Delegierten auf den Konventen.
  4. Der SGOvD setzt sich im Sinne der „Alten“ Pflichten von 1723 die Pflege und Entwicklung der Freimaurerei auf der Grundlage dieser Konstitution zum Ziel.
  5. Der SGOvD vertritt die in ihm vereinigten Mitglieds-Logen gegenüber deutschen und ausländischen freimaurerischen Körperschaften. In Abkehr von traditionellen Anerkennungs-Formalismen enthält sich der SGOvD jeglicher Klassifizierung seiner Beziehung zu anderen Obedienzen und orientiert sich an den Prinzipien des weltoffenen Miteinanders.
  6. Der SGOvD steht der Bildung selbständiger Hochgrade nicht im Wege und wünscht freundschaftliche Beziehungen zu ihren Obedienzen unter gegenseitiger Respektierung der eigenen Souveränität. Unbeschadet des Vorstehenden bleibt das Recht der einzelnen Mitglieds-Logen und ihrer Mitglieder, in direkten Kontakt mit anderen Freimaurern oder ihren Organisationen zu treten.
  7. Eine Zweit-Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieds-Logen zu spezifischen freimaurerischen Obedienzen und Großlogen ist nicht möglich.
  8. Der SGOvD vertritt die Mitglieds-Logen und ihre Interessen gegenüber allen sie berührenden Tagesfragen in Gesellschaft und Staat nach den Grundsätzen dieser Konstitution.
  9. Der SGOvD hat von den ihn konstituierenden Mitglieds-Logen den Auftrag, in die großen gesellschaftlichen Debatten im Sinne der Grundlagen dieser Konstitution einzugreifen, insbesondere für die Menschenrechte und die Einhaltung der grundgesetzlichen Freiheiten einzutreten.
  10. Der SGOvD erarbeitet das Konzept eines Projektes für ein konkretes Engagement des SGOvD und der in ihm vereinigten Mitglieds-Logen im humanitären, philanthropischen Sektor, das es erlaubt, auf gemeinsamer Basis konkret und sozial wirksam zu werden. Ein solches Konzept wird anschließend in den Mitglieds-Logen, danach im Konvent diskutiert. Ein Projekt bedarf der Genehmigung des Konvents.
  11. Der SGOvD legt ein Archiv an mit den Vereinsstatuten, Hausgesetzen und Ritualen der Mitglieds-Logen; seine Aufgabe ist es dabei, die Konformität dieser Texte mit der Konstitution zu überprüfen; bei Abweichungen klärt er etwaige Fragen mit der Mitglieds-Loge; bei weiterbestehenden Differenzen informiert er den Konvent.

3.3. Mitgliedsbeiträge an den SGOvD

  1. Der Jahresbeitrag der einzelnen Mitglieds-Logen wird vom Konvent festgesetzt. Er ist an den Mitgliedszahlen der Mitglieds-Loge zu koppeln, die alljährlich dem SGOvD inklusive der personenbezogenen Daten der Einzelmitglieder bekannt zu geben sind.
  2. Der SGOvD soll nach Möglichkeit Spenden und Sponsoren einwerben. Eine Einflussnahme der Sponsoren auf die inneren Angelegenheiten des SGOvD kann nicht erlaubt werden.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die konstitutionsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Aufhebung oder der Auflösung, oder bei dem Wegfall der bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
    Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

3.4. Organe des Souveränen GrossOrients von Deutschland

Die Organe des Souveränen GrossOrients von Deutschland (SGOvD) sind:

3.4.1. Konvent
  1. Der Konvent ist das souveräne, konstitutionelle und legislative Organ des Souveränen GrossOrients von Deutschland.
  2. Konvente sind in jährlichem Rhythmus abzuhalten.
  3. Konvente werden von einer oder mehreren Mitglieds-Logen organisiert, deren Aufwand abgerechnet wird.
  4. Der Konvent tagt mitgliederöffentlich, d.h. alle Mitglieder der Mitglieds-Logen sind nichtstimmberechtigte Mitglieder des SGOvD und können am Konvent teilnehmen. Sie üben ihr Stimmrecht durch ihre Delegierten aus.
  5. Vom GrossMeister eingeladene Ehrengäste, Fachberater u. Gutachter können am Konvent teilnehmen, müssen aber Verschwiegenheit versprechen.
  6. Zu Beginn wählt der Konvent mit einfacher Mehrheit einen Konventspräsidenten, der in den vorgesehenen Wahlen nicht als Vorstand (lt. Artikel 3.4.4. Ziff. 1) kandidieren darf. Der amtierende GrossMeister assistiert dem Konventspräsidenten nach dessen Maßgabe.
  7. Es muss ein außerordentlicher Konvent einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieds-Logen dies beantragt oder der GrossMeister oder einer seiner Stellvertreter, wenn er verhindert ist, entsprechend der Rangfolge von Artikel 3.4.2.2. Ziff. 1 dies für erforderlich erachtet.
  8. Die Einberufung des Konvents erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den GrossMeister oder durch einen seiner Stellvertreter, wenn er verhindert ist, entsprechend der Rangfolge von Artikel 3.4.2.2. Ziff. 1. Dabei ist eine Frist von mindestens 90 Tagen bei einem ordentlichen Konvent und mindestens 3 Wochen bei einem außerordentlichen Konvent einzuhalten.
  9. Zu Anträgen an den Konvent sind berechtigt die Mitglieds-Logen, der GrossMeister und das GrossKollegium. Anträge sind schriftlich oder in elektronischer Form an den GrossMeister zu richten, und zwar bis spätestens 30 Tage vor einem ordentlichen Konvent oder 15 Tage vor einem außerordentlichen Konvent dort eingehend.
  10. Auf dem Konvent selbst sind darüber hinaus die Delegierten antragsberechtigt, soweit einem solchen Antrag ein Protokoll beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass der Antragspunkt in der Mitglieds-Loge diskutiert und hierüber in der Mitglieds-Loge abgestimmt wurde.
  11. Rechtzeitig eingelaufene Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Beratung und Beschlussfassung später eingelaufener Anträge stimmt der Konvent ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Die Beschlussfassung zu solchen Anträgen ist ausgeschlossen, wenn sich ein Drittel der Stimmberechtigten dagegen ausspricht.
  12. Stimmrecht haben die Delegierten der Mitglieds-Logen, soweit diese ihren Verpflichtungen gegenüber dem SGOvD nachgekommen sind.
  13. Die Zahl der Delegierten der Mitglieds-Logen wird in der Weise bestimmt, dass auf 15 angefangene Logen-Mitglieder ein Vertreter kommt. Diese Vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht ihrer Loge auszuweisen und durch Übergabe eines aktuellen und vollständigen Mitgliederverzeichnisses aus dem die Anzahl der Mitglieder hervorgeht.
  14. Eine Mitglieds-Loge, die nicht mindestens einen Vertreter entsendet, gilt als nicht vertreten.
  15. Eine wechselseitige Vertretung der Mitglieds-Logen ist nicht zulässig.
  16. Aufgaben des Konvents:
    1. Genehmigung von Geschäftsordnungen, Aufnahmen, Stiftungen, Ausschlüsse, Suspendierungen von Mitglieds-Logen, Ritualen, Vereinsstatuten sowie die Bestätigung von Kündigungen.
    2. Beratung und Genehmigung der Jahresrechnung des SGOvD, Entlastung des GrossBeamtenRates.
    3. Beratung und Genehmigung von Sonderausgaben außerhalb des laufenden Budgets.
    4. Wahl des GrossMeisters und der GrossBeamten.
    5. Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, sowie Festsetzung der Beiträge für den SGOvD.
    6. Wahl der Mitglieder des Ehren-Beirats auf Vorschlag der Mitglieds-Logen.
    7. Beschlussfassungen auf freimaurerischem und organisatorischem Gebiet mit Wirksamkeit für die Großloge bzw. die Gesamtheit der Mitglieds-Logen laut Anträgen.
  17. Der Konvent hat neben der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten den Zweck, die geistigen und geschwisterlichen Beziehungen der Mitglieder des Souveränen GrossOrients von Deutschland zu fördern. Dies ist bei Ausrichtung des Konventes durch den GrossBeamtenRat und die ausrichtende(n) Mitglieds-Loge(n) zu beachten.
  18. Der Konvent kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon/Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
  19. Ob der Konvent in einer Versammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer hybriden Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der GrossMeister oder einer seiner Stellvertreter, wenn er verhindert ist, entsprechend der Rangfolge von Artikel 3.4.2.2. Ziffer 1.
  20. Der GrossMeister kann Beschlüsse des Konvents auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Stimmberechtigten schriftlich zustimmen. Schreibt die Konstitution ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieds-Logen dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
  21. Über die Beschlüsse des Konvents und die Arbeit aller anderen Gremien und die Erlasse der Ehren-Beiräte ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3.4.2. GrossMeister und GrossBeamtenRat
  1. GrossMeister und GrossBeamte des SGOvD können nur solche Brüder oder Schwestern sein, die nicht bereits in anderen freimaurerischen Groß-Organisationen entsprechende oder ähnliche Ämter bekleiden. Sollten sie solche annehmen wollen, müssen sie hierzu aus ihrem Amt im SGOvD ausscheiden, sonst verlieren sie ihr Amt im SGOvD automatisch.
  2. Der GrossMeister oder einer seiner Stellvertreter, wenn er verhindert ist, entsprechend der Rangfolge von Artikel 3.4.2.2. Ziffer 1 oder der Konvent können in Zeiten des Umbruchs einen Kanzler und einen Archivar berufen, die zwar nicht Teil des Vorstandes sind, aber ein Teilnahme-, Rede und Stimmrecht im Konvent, im GrossBeamtenRat, im GrossKollegium sowie allen anderen Gremien und Kommissionen besitzen (Sonderrechte). Ihnen obliegt es u.a. den Konvent, den GrossBeamtenRat und das GrossKollegium zu beraten, im Interesse des Souveränen GrossOrientes zu intervenieren und treten für die Wahrung der Regularien ein. Der Archivar hat auch die Aufgaben des SGOvD in Sinne des Artikels 3.2. Ziffer 11 wahrzunehmen.
3.4.2.1. GrossMeister
  1. Der GrossMeister ist der höchste Beamte und Würdenträger des Souveränen GrossOrients von Deutschland.
  2. Der GrossMeister wird alle zwei Jahre neu gewählt. Seine Wiederwahl ist einmal in Folge möglich.
  3. Der GrossMeister vertritt den Souveränen Groß-Orient von Deutschland nach innen wie nach außen, besonders auch gegenüber anderen freimaurerischen Körperschaften.
  4. Der GrossMeister führt zusammen mit dem GrossBeamtenRat die Beschlüsse des Konventes zeitnah aus.
    Der GrossBeamtenRat kann bei Ausscheiden eines GrossBeamten während der Amtszeit bis zum nächsten Konvent einen kommissarischen GrossBeamten durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden GrossBeamten berufen.
  5. Ihm zur Seite steht ein Ehren-Beirat als Schlichtungsstelle. Dieser wird nur auf Verlangen von Mitglieds-Logen in schlichtender Form aktiv. Aufgabe, Zusammensetzung, Arbeitsweise regelt die Geschäftsordnung des Ehrenbeirats. Sie wird vom Konvent beschlossen.
    In allen Konfliktfällen, die über den Bereich einer einzelnen Mitglieds-Loge hinausgehen, soll das GrossKollegium eingeschaltet werden.
3.4.2.2. GrossBeamtenRat
  1. Der GrossBeamtenRat besteht aus dem GrossMeister und den GrossBeamten. Diese sind der 1. und 2. GrossAufseher, der GrossSekretär, der GrossSchatzmeister, der GrossRedner und der GrossZeremonienmeister.  Der GrossBeamtenRat arbeitet unter dem Hammer des GrossMeisters.
  2. Er verteilt seine Aufgaben nach einer Geschäftsordnung, die er selbst aufstellt und die vom Konvent zu genehmigen ist.
  3. Kostenerstattungen für Aufwendungen der GrossBeamten können nur begrenzt geleistet werden. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des GrossBeamtenRates.
  4. Der GrossBeamtenRat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden GrossBeamten eine Mitglieds-Loge temporär suspendieren. Die endgültige Entscheidung obliegt dem darauffolgenden Konvent (entspr. Artikel 3.5.3).
3.4.3. GrossKollegium
  1. Das GrossKollegium setzt sich zusammen aus dem GrossMeister mit den übrigen Beamten des GrossBeamtenRats, den Vorsitzenden Meistern der Mitglieds-Logen bzw. deren Stellvertretern und den Alt-GrossMeistern.
  2. Das GrossKollegium berät den GrossMeister und arbeitet mit ihm zusammen in allen Angelegenheiten, die die Leitung des Souveränen GrossOrients zwischen zwei ordentlichen Konventen betreffen.
  3. Es arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die es selbst aufstellt und die dem Konvent zur Genehmigung vorgelegt wird.
3.4.4. Vorstand und Vertretung
  1. Der Vorstand des SGOvD besteht aus:
    a. dem GrossMeister (alias Vorsitzenden),
    b. dem 1. GrossAufseher (alias Ersten stellvertretenden Vorsitzenden) und
    c. dem 2. GrossAufseher (alias Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden).
  2. Der Vorstand wird jeweils einzeln mit der einfachen Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden des Konvents gewählt. Gewählt werden, kann nur ein Mitglied einer SGOvD-Mitglieds-Loge, das den Meistergrad bei Beginn der Amtszeit innehat und vom GrossMeister vorgeschlagen ist. Die Wahlen können auch entsprechend Artikel 3.4.1. Ziff. 18-20 erfolgen.
  3. Der SGOvD wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der GrossMeister (Ziff. 1 lit a) ist alleinvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis vertritt jedes Vorstandsmitglied (Ziff. 1 lit a-c) einzeln, aber in der in Artikel 3.4.2.2. Ziffer 1 festgelegten Rangfolge, wenn der GrossMeister verhindert ist.
  4. Der Wechsel der abgehenden bzw. der Amtsbeginn der neu gewählten Vorstandsmitglieder findet in der Regel am Stiftungsfest des SGOvD statt. Bis zur Einsetzung des neuen Vorstandes amtiert der alte Vorstand weiter.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder verstirbt, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied vom Konvent zu wählen, wenn die verbleibende Amtszeit des Vorstands länger als ein halbes Jahr ist.
  6. Der GrossMeister – im Falle einer Neuwahl des GrossMeisters der neu gewählte GrossMeister – hat Wahlvorschläge für den Rest des Vorstands zu machen.

3.5. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Konstitution:
    Ordnungsgemäß eingegangenen Anträge zur Änderungen dieser Konstitution werden auf dem laufenden Konvent beraten. Beschlussfassung hierüber kann erst auf dem nächsten Konvent erfolgen. Zur Zustimmung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Diese Konstitution ist spätestens im 5. Jahr ihrer Gültigkeit durch das GrossKollegium oder eine von ihm einzusetzende Kommission so rechtzeitig zu überprüfen, dass etwaige Änderungsvorschläge dem nächsten ordentlichen Konvent vorgelegt werden können. Für das Verfahren gilt Ziff. 1. Bei dieser Revision ist u.a. besonderes Augenmerk zu legen auf etwaige Erfahrungen in Streit- und Schlichtungsfällen zwischen Mitgliedern der Mitglieds-Logen bzw. den Mitglieds-Logen des SGOvD selbst.
  3. Der Konvent kann auf Antrag und nach Anhören des GrossKollegiums Mitglieds-Logen ausschließen, wenn sie z.B. wiederholt gegen die Konstitution verstoßen hat oder suspendierte Mitglieds-Logen wieder in Kraft setzen.
    Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten zu fassen und auf dem darauffolgenden Konvent zu bestätigen. Das gilt nicht für Kündigungen von Mitglieds-Logen; diese treten mit schriftlicher Kenntnisnahme des SGOvD in Kraft müssen aber vom Konvent bestätigt werden.
  4. Die Auflösung des Souveränen GrossOrientes von Deutschland kann nur auf einem Konvent beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten anwesend sind und die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wird. Eine Auflösung kann nur auf ordentlichen Konventen beschlossen werden (Artikel 3.4.1. Ziffern 18-20 findet hier keine Anwendung).
  5. Das Vermögen wird einer gemeinnützigen, karitativen Organisation zugeführt, die vom auflösenden Konvent durch Mehrheitsbeschluss zu benennen ist, unter der Voraussetzung, dass die Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenverordnung (AO 1977) der §§ 51 ff. AO anerkannt ist.

4. Datenschutz im SGOvD

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SGOvD werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Mitglieds-Logen im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied und jede Mitglieds-Loge insbesondere die folgenden Rechte:
    a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    g. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des SGOvD, allen Mitgliedern und allen Mitglieds-Logen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen- oder mitgliedslogen- oder vereinsbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem SGOvD oder aus einer seiner Mitglieds-Logen hinaus. Die Verletzung dieser Vorgaben kann zur sofortigen Suspendierung nach Artikel 3.4.2.2. Ziff. 4 ohne Beschluss des GrossBeamtenRats führen.

Beschlussfassung des Konvents in Mannheim am 13.07.2024.